AGB

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Exzellent

 

1.0) Allgemeine Vertragsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Exzellent Personal und Reinigungsservice GmbH , im folgenden kurz Auftragnehmer genannt, gelten für sämtliche mit dem Auftraggeber abgeschlossene Vereinbarungen, sohin auch für zukünftige Vereinbarungen, ohne dass auf diese Bezug genommen werden muss.

Alle Absprachen bezüglich dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, somit sind alle mündlichen Absprachen gegenstandslos.

Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, die vereinbarten Zeiten für die Durchführung der Reinigungsarbeiten so einzuhalten, dass weder der Betrieb des Auftraggebers behindert, noch die Reinigungsarbeiten des Auftragnehmers erschwert werden.

Beschwerden über die Reinigungsleistungen müssen dem Objektleiter unverzüglich mitgeteilt werden. Ist es nicht möglich die Beschwerden abzustellen, ersuchen wir umgehend per Fax oder eingeschriebenem Brief diesem Missstand dem Auftragnehmer mitzuteilen. Innerhalb von 24 Stunden nach Verständigung wird das Exzellent Personal im Einsatz sein.

2.0) Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, unentgeltlich warmes und kaltes Wasser, Strom sowie Licht zur Verfügung zu stellen.

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Zutritt des Reinigungspersonals in das zur vertragsgegenständlichen Objekt zu den vereinbarten Reinigungszeiten gewährleistet ist.

3.0) Angebote

Die Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Angebote, in welcher Form auch immer, nicht an Dritte weiterzugeben oder diesen zur Kenntnis zu bringen.

4.0) Preise

Alle unsere Angebotspreise garantieren wir bis zur Erhöhung durch die oberste Schiedskommission.

5.0) Leistungserbringung

Für die Durchführung der vereinbarten Leistungen ist einzig und allein die schriftlich zwischen den Vertragsteilen vereinbarte „Leistungsbeschreibung“ maßgebend, welche auftragsgegenständlich ist.

Die Reinigungsleistung bezieht sich auf eine übliche Nutzung des Vertragsobjektes und den damit verbundenen Verschmutzungsgrad.

Zu erbringende Reinigungsleistungen, welche durch einen darüberhinausgehenden Verschmutzungsgrad (etwa durch Bauarbeiten, Renovierungen, Reparaturen, besondere Veranstaltungen, etc.) bedingt sind, stellen Sonderleistungen dar.

Durch den Auftraggeber gesondert in Auftrag gegebene Reinigungsleistungen sowie durch den Auftragnehmer zu erbringende Sonderleistungen für über das übliche Ausmaß hinausgehende Verschmutzungen werden separat zu den vereinbarten Stundensätzen verrechnet.

Die Grundeinigung des Objektes bedarf einer gesonderten schriftlichen Auftragserteilung durch den Auftraggeber.

Die Reinigungszeiten werden einvernehmlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass einerseits der Geschäftsablauf im Betrieb des Auftraggeber so gering wie möglich beeinträchtigt wird, und andererseits die Erbringung der Reinigungsleistung durch den Auftragnehmer nicht erschwert wird.

6.0) Zahlungsbedingungen

Die Monatspauschale ist mit dem Ausstellen der Faktura innerhalb 14 Tage fällig, da ohne Bezahlung keine versicherungstechnische Haftung möglich ist.

7.0) Lieferbedingungen

Leistungserfüllungstermin bei Vertragserweiterungen bzw. –Änderungen mit angemessener Frist von mindestens 14 Tagen (bspw. Höherer Arbeitskräftebedarf).

8.0) Reinigungspersonal und Reinigungsmittel

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Reinigungsarbeiten fachgerecht, sorgfältig und gewissenhaft mit erprobten und bewährten Mitteln, Maschinen und Methoden vorzunehmen.

Dem Reinigungspersonal ist es strengstens untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten und sonstige Unterlagen des Auftraggebers zu nehmen sowie Schränke, Schreibtische oder andere verschlossene Behältnisse zu öffnen.

Personalwerbung unseres Reinigungspersonals im Zuge des Umstieges auf eine etwaige Eigenreinigung oder der Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen mit unseren Mitarbeitern zieht eine Vertragsstrafe von 3 Monatspauschalen nach sich. Dies unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.

Dem Reinigungspersonal ist es verboten, fremde Personen, die nicht zum Unternehmen des Auftragnehmers gehören, an den Arbeitsplatz mitzunehmen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das für die Erfüllung des Reinigungsauftrages erforderliche und geeignete Reinigungspersonal samt Reinigungsmittel sowie Geräten und Maschinen zur Verfügung zu stellen.

Weisungen an das Reinigungspersonal hinsichtlich der Ausführung von Reinigungsarbeiten sind ausschließlich durch den Auftragnehmer zu erteilen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen abzuändern, falls durch den Einsatz neuer Pflegemittel, technisch weiter entwickelter Maschinen oder Arbeitsweisen hierbei der Reinheitsstandard Eingehalten oder verbessert wird.

Der Auftraggeber darf das Reinigungspersonal des Auftragnehmers ausdrücklich nur im Rahmen der vertraglich festgelegten Aufgabenbereiche einsetzen und verwenden.

Eine Haftung des Auftragnehmers besteht nur für jenen Auftragsumfang, wie er in der Leistungsbeschreibung festgelegt wurde.

9.0) Schlüssel

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer bei Beginn des Vertragsverhältnisses die für die Ausübung der vereinbarten Leistungen notwendigen Schlüssel zur Verfügung zu stellen. Etwa unbrauchbar gewordene Schlüssel sind auf Kosten des Auftraggebers zu ersetzen.

10.0) Dauer

Das Vertragsverhältnis beginnt zum vertraglich festgelegten Zeitpunkt, sollte diesbezüglich nichts vereinbart sein, ist der Zeitpunkt des Beginnes die Auftragserteilung.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Wird die Vereinbarung nicht spätestens 1 Monat vor Ablauf der Vertragsdauer von einem der Vertragsteile mittels eingeschriebenen Briefes aufgekündigt, so verlängert sich die Vertragsdauer jeweils um ein weiteres Jahr. Für die fristgerechte Aufkündigung ist das Datum des Poststempels maßgeblich.

Haftung

Der Auftragnehmer garantiert dass seine Arbeitskräfte gefundene Gegenstände bei der Kontaktperson des Auftraggebers deponieren.

Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die bei Reinigungsarbeiten entstehen und die er oder sein Personal schuldhaft verursachen. Für die Schäden, die dem Auftragnehmer nicht innerhalb von 3 Tagen vom Auftraggeber schriftlich gemeldet werden, entfällt die Haftung.

Gerichtsstand ist Wien